Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: Juni 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der FEMA Logistik GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer") gegenüber ihren Auftraggebern im Bereich Spedition, Transport und Logistik.
(2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
§ 2 Geltung der ADSp und gesetzlichen Bestimmungen
(1) Den Leistungen des Auftragnehmers liegen – soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist – die jeweils aktuellen Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp 2017) zugrunde. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die §§ 407 ff. HGB (Frachtgeschäft) und §§ 453 ff. HGB (Speditionsgeschäft).
(2) Die ADSp 2017 enthalten in Ziffer 23 für die in § 431 HGB bezeichneten Güterschäden eine von § 431 Abs. 1 HGB abweichende Haftungsregelung, indem sie die Haftung sowohl bei bekanntem als auch bei unbekanntem Schadenort regelmäßig auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm begrenzen.
§ 3 Vertragsschluss und Angebote
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Ausführung der Leistung zustande.
(2) Angaben zu Laufzeiten, Abhol- und Zustellterminen sind grundsätzlich unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich (Fixtermin) vereinbart wurden.
§ 4 Leistungsumfang
Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Ausführung des Auftrags Dritter (Subunternehmer) zu bedienen.
§ 5 Pflichten und Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer rechtzeitig und vollständig alle für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen zu erteilen, insbesondere zu Art, Beschaffenheit, Gewicht, Maßen und Wert des Gutes sowie zu Abhol- und Lieferorten und etwaigen besonderen Anforderungen.
(2) Der Auftraggeber hat das Gut transportsicher zu verpacken und vorschriftsmäßig zu kennzeichnen. Handelt es sich um gefährliche Güter (Gefahrgut), hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Übergabe Art und Klasse der Gefahr sowie die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen schriftlich mitzuteilen.
(3) Unterlässt der Auftraggeber erforderliche Angaben oder sind diese unrichtig, haftet er für hieraus entstehende Schäden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen sowie der ADSp.
§ 6 Preise und Vergütung
(1) Es gelten die vereinbarten Preise. Soweit keine Vereinbarung getroffen wurde, gilt die übliche Vergütung gemäß § 354 HGB. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Treten nach Vertragsschluss nicht vorhersehbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Kostensteigerungen ein (z. B. erhebliche Veränderungen der Kraftstoff-, Maut- oder Personalkosten), ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Anpassung der Vergütung zu verlangen.
§ 7 Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(2) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(3) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Dem Auftragnehmer stehen die gesetzlichen sowie die sich aus den ADSp ergebenden Pfand- und Zurückbehaltungsrechte zu.
§ 8 Haftung
(1) Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere §§ 425 ff. HGB) sowie den ADSp 2017. Für Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist die Haftung gemäß § 431 HGB in Verbindung mit Ziffer 23 ADSp 2017 grundsätzlich auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm des Rohgewichts der Sendung begrenzt; ergänzend gelten die weiteren Haftungshöchstbeträge der Ziffer 23 ADSp 2017 je Schadenfall und je Schadenereignis.
(2) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht, soweit der Schaden auf einer Handlung oder Unterlassung beruht, die der Auftragnehmer oder seine Leute vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben (§ 435 HGB), sowie im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(3) Soweit eine über die gesetzlichen bzw. die vorstehenden Höchstbeträge hinausgehende Absicherung gewünscht ist (z. B. Wert- oder Transportversicherung), ist dies gesondert zu vereinbaren. Der Auftragnehmer unterhält eine Verkehrshaftungsversicherung nach den Vorgaben der ADSp.
§ 9 Schadensanzeige
Äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen sind dem Auftragnehmer spätestens bei der Ablieferung anzuzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen sind innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung in Textform anzuzeigen (§ 438 HGB). Bei unterlassener oder verspäteter Anzeige gelten die gesetzlichen Folgen.
§ 10 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände (z. B. Naturkatastrophen, Streik, behördliche Maßnahmen, Verkehrssperrungen), die die Leistungserbringung erheblich erschweren oder unmöglich machen, befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 11 Datenschutz
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsabwicklung unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist – soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – der Sitz des Auftragnehmers in Wendlingen am Neckar. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
